Aufstiegserlaubnis für Fluglaternen
Aufstiegserlaubnis für Fluglaternen

Keine Aufstiegserlaubniss für sog. Fluglaternen

Auf Empfehlung der Luftfahrtbehörden wird der Aufstieg dieser auch unter der Bezeichnung „SKY-Laternen", „Himmelslaternen", „Wunschballone" u.ä. benannten
Flugkörper in vielen Orten grundsätzlich untersagt.
Das nordrhein-westfälische Innenministerium zieht Konsequenzen aus Bränden, die durch so genannte Fluglaternen ausgelöst wurden. Künftig dürfen sie in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht mehr aufsteigen. Das gab Innenminister Dr. Ingo Wolf am 14. Juli 2009 in Düsseldorf bekannt.
Vom Verbot sind Fluglaternen aus Papier betroffen, bei denen die Luft mit einer offenen Flamme erwärmt wird und die insbesondere unter den Namen “Himmelslaterne”, Flammea” oder “Kong-Ming-Laterne” bekannt sind. Ein Verstoß gegen die Verordnung, die am Samstag, 18. Juli, in Kraft trat, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Die aus Asien stammenden Fluglaternen erfreuten sich zuletzt ständig zunehmender Beliebtheit. Durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Hülle stellen sie jedoch nach Meinung des Innenministers eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Starter einer Fluglaterne hat weder Einfluss auf Richtung noch Höhe des Ballons. Dieser erreicht Flughöhen von mehreren hundert Metern und Flugweiten von mehreren Kilometern. Mit der Verordnung sollen insbe-sondere Haus- und Waldbrände verhindert werden.
Das Verbot besteht evt. auch in anderen Bundesländern.
Fluglaternen werden mit einem getränkten Papier bzw. Baumwoll-Brennkörpern
betrieben.
Die Brenndauer beträgt nach Angaben der Hersteller von 5 bis 25 Minuten.
Dabei können sie in wenigen Minuten auf 500 m aufsteigen und auch bei geringen Windgeschwindigkeiten bis zu 1,3 km und mehr zurücklegen.
Die Fluglaterne kann nicht vom Start bis zum Ende der Brenndauer der Brennkörper kontrolliert werden und bei möglichen Gefahren kann der verantwortliche Starter (Anwender) nicht eingreifen.
Es kann in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass die Ballone beim Aufstieg abtreiben und dadurch Schäden z.B. Verletzungen oder Brände (Wald-, Getreidefelderbrandgefahr) verursachen.
Die Verwendung der Fluglaternen ist wegen der mit ihr einhergehenden
unkalkulierbaren Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum sowohl der Anwender,
als auch Dritter nicht zu verantworten.
Informieren können Sie sich unter folgenden Link bzw. im Internet oder beim
Versandhandel und den Importeuren.
(„FLAMMEA“, ... Düsseldorf und Köln. Rechtsbehelfsbelehrung: ...
» www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbereich/Dezernat_12/ChristaHoersch/_Amtsblatt/2007/pdf/Amtsblatt_49_2007.pdf
» http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/service/amtsblatt/archiv_2008/Amt_01_2008.pdf
» http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/service/amtsblatt/archiv_2008/Amt_02_2008.pdf

